Anwaltswerbung: Was ist erlaubt? Die Rolle des § 43b BRAO

43 brao Kanzleimarketing

In einer Welt, in der sich die Wege der Kommunikation und Information rasant weiterentwickeln, stehen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor der Herausforderung, ihre Dienstleistungen effektiv zu bewerben, ohne dabei die strengen beruflichen Vorgaben und das hohe Berufsethos zu verletzen. Der § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bildet hierfür den rechtlichen Rahmen in Deutschland und stellt sicher, dass Werbemaßnahmen von Anwälten sowohl der Sachlichkeit verpflichtet sind als auch dem beruflichen Ansehen der Rechtsanwaltschaft gerecht werden. Dieser Beitrag zielt darauf ab, eine präzise und zugleich praxisnahe Orientierung zu bieten, um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufzuzeigen, welche Werbeaktivitäten erlaubt sind und wo die Grenzen des Zulässigen liegen. Angesichts der stetigen Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema ist es von entscheidender Bedeutung, stets aktuell informiert zu sein und die eigenen Werbestrategien entsprechend anzupassen.

Der rechtliche Rahmen

Der § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung lautet:

„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Dieser Paragraph reflektiert das Bedürfnis nach einer angemessenen Balance zwischen der Notwendigkeit, potenzielle Mandantinnen und Mandanten über die angebotenen Dienstleistungen zu informieren, und dem Erfordernis, die Würde sowie das Ansehen des Anwaltsberufs zu wahren.

Einordnung in das allgemeine Wettbewerbsrecht

Ergänzend zu § 43b BRAO ist auch § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) relevant, der unzumutbare Belästigungen durch Werbung verbietet. Dies schließt insbesondere Werbemaßnahmen ein, die ohne vorherige Zustimmung per Telefon, Fax oder E-Mail an potenzielle Mandanten gerichtet werden. Diese gesetzlichen Vorgaben bilden gemeinsam den Rahmen, innerhalb dessen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Werbeaktivitäten rechtssicher gestalten können.

In diesem rechtlichen Kontext ist es entscheidend, dass Anwältinnen und Anwälte stets eine klare Linie zwischen zulässiger Information und unzulässiger Akquisition ziehen. Die hier dargelegten Grundlagen sollen als Fundament dienen, auf dem eine sachliche und berufsbezogene Werbung aufgebaut werden kann, die nicht nur dem Gesetz entspricht, sondern auch das Vertrauen in den Rechtsanwaltsberuf stärkt.

Chronologie relevanter Urteile und Entscheidungen

Die Rechtsprechung zum Werberecht für Anwälte hat sich im Laufe der Jahre kontinuierlich entwickelt. Eine Betrachtung der wichtigsten Urteile hilft, die gegenwärtige Auslegung des § 43b BRAO zu verstehen und gibt Aufschluss darüber, wie Anwältinnen und Anwälte ihre Werbemaßnahmen rechtssicher gestalten können.

Vor dem Jahr 2016

  • BGH, 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13: In diesem Urteil wurden Anwältinnen und Anwälten belehrende Hinweise über die Grenzen zulässiger Werbung erteilt. Es verdeutlicht die Ernsthaftigkeit, mit der die Rechtsanwaltskammern die Einhaltung der Werberichtlinien überwachen, und betont die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen sachlicher Information und Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags abzielt.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 – 1 AGH 3/14: Dieses Urteil erachtete die Vereinbarung einer Nullgebühr für eine Erstberatung als zulässig. Es zeigt, dass bestimmte Marketingstrategien, die auf den ersten Blick innovativ oder sogar aggressiv erscheinen mögen, durchaus mit dem Werberecht vereinbar sein können, solange sie den sachlichen Informationsgehalt nicht überschreiten.

Das wegweisende Urteil von 2016

BGH, Urteil vom 28.01.2016 (AnwZ (Brfg) 52/15): Dieses Urteil markiert einen Wendepunkt in der Rechtsprechung zum Werberecht für Anwälte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Anwälte auf ihrer Website über ihre Tätigkeit informieren dürfen, solange diese Informationen sachlich sind und nicht direkt auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sind. Dieses Urteil erweiterte den Spielraum für Anwälte, ihre Dienstleistungen online zu präsentieren, und setzte ein klares Signal für die Modernisierung der beruflichen Außendarstellung.

Nach 2016

  • BGH, 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 24/17: Hier wurde einem Anwalt ein belehrender Hinweis wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der unerlaubten Werbung erteilt. Das Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung der Einhaltung der Grenzen zulässiger Werbung und mahnt zur Vorsicht bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen, um nicht den Anschein einer unzulässigen Einflussnahme zu erwecken.

Erlaubte Anwaltswerbung nach § 43b BRAO

Die erlaubte Anwaltswerbung unter § 43b BRAO ist durch einen klaren Fokus auf Sachlichkeit und Berufsbezogenheit gekennzeichnet. Anwältinnen und Anwälte dürfen Informationen bereitstellen, die potenziellen Mandanten helfen, eine fundierte Entscheidung über die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen zu treffen. Hierbei sind insbesondere folgende Formen der Werbung zu nennen:

  • Berufliche Qualifikationen und Fachgebiete: Die Darstellung der eigenen Qualifikationen, Spezialisierungen und Fachgebiete ist zulässig, solange diese sachlich und ohne Übertreibungen erfolgt.
  • Kanzleiprofil und Spezialisierungen: Informationen über die Kanzlei, ihre Geschichte, Philosophie und die Spezialisierungen der dort tätigen Anwälte sind erlaubt und tragen dazu bei, Transparenz und Vertrauen zu schaffen.
  • Vorträge, Veröffentlichungen und sachliche Information: Hinweise auf Vorträge, Seminare oder Fachartikel, die von Anwältinnen und Anwälten verfasst wurden, sind ebenfalls erlaubte Formen der Werbung. Sie unterstreichen die fachliche Expertise und das Engagement im jeweiligen Rechtsgebiet.

Diese erlaubten Werbeformen verdeutlichen, dass das Ziel nicht die direkte Akquise von Mandaten, sondern die sachliche Information und Bildung potenzieller Mandanten über die fachliche Kompetenz und das Dienstleistungsangebot der Anwältin oder des Anwalts ist.

Verbotene Werbung und häufige Fehler

Während § 43b BRAO und die dazugehörige Rechtsprechung einen Rahmen für zulässige Werbemaßnahmen abstecken, gibt es bestimmte Formen der Werbung, die eindeutig verboten sind. Diese zu kennen, ist entscheidend, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

  • Preisangaben: Die Veröffentlichung von festen Preisen für spezifische anwaltliche Dienstleistungen ist problematisch, da sie den Eindruck erwecken könnte, dass die Qualität der Leistung von der Höhe der Vergütung abhängig ist oder zu unzulässigem Preiswettbewerb führen könnte.
  • Garantien oder Versprechungen: Aussagen, die den Eindruck einer Erfolgsgarantie vermitteln, wie z.B. „100% Erfolg“ oder „Geld-zurück-Garantie“, sind nicht erlaubt. Solche Versprechen können irreführend sein und das Vertrauen in die Integrität des Rechtsberufs untergraben.
  • Werbung mit Erfolgsstatistiken: Die Darstellung von Erfolgsquoten oder ähnlichen Statistiken, die suggerieren könnten, dass zukünftige Mandate ähnlich erfolgreiche Ausgänge haben werden, ist untersagt. Diese Art der Werbung kann unrealistische Erwartungen wecken und steht im Widerspruch zum Gebot der Sachlichkeit.

Praktische Umsetzung und Tipps

Für Anwältinnen und Anwälte ist es wichtig, nicht nur die Grenzen des Erlaubten zu kennen, sondern auch praktische Wege zu finden, um ihre Dienstleistungen innerhalb dieser Grenzen effektiv zu bewerben. Hier einige Tipps für eine rechtssichere und erfolgreiche Anwaltsmarketing-Strategie:

  • Transparenz und Sachlichkeit: Stellen Sie sicher, dass alle Werbemaßnahmen transparent, sachlich und frei von irreführenden Informationen sind. Der Fokus sollte auf der fachlichen Kompetenz und den angebotenen Dienstleistungen liegen, ohne dabei unzulässige Versprechen zu machen.
  • Aktualität und Relevanz: Halten Sie Ihre Werbeinhalte aktuell und relevant. Informationen über jüngste Entwicklungen in Ihrem Fachgebiet oder über von Ihnen besuchte Fortbildungen können interessant und informativ für potenzielle Mandanten sein.
  • Feedback und Bewertungen: Während direkte Testimonials oder Bewertungen in der Werbung problematisch sein können, ist es möglich, neutrale Plattformen zu nutzen, auf denen Mandanten Feedback hinterlassen können. Achten Sie darauf, dass solche Bewertungen authentisch sind und keinen irreführenden Eindruck erwecken.
  • Nutzung digitaler Medien: Digitale Medien bieten vielfältige Möglichkeiten zur sachlichen Information über Ihre Dienstleistungen. Betreiben Sie beispielsweise einen fachlich orientierten Blog, nutzen Sie soziale Medien für Beiträge zu aktuellen Rechtsthemen oder halten Sie Online-Seminare ab. Wichtig ist auch hier, stets den Fokus auf sachliche Information zu legen und direkte Werbung für die Erteilung von Aufträgen zu vermeiden.

Durch die Beachtung dieser Richtlinien können Anwältinnen und Anwälte nicht nur ihre Sichtbarkeit und Erreichbarkeit für potenzielle Mandanten verbessern, sondern auch das Vertrauen in ihre professionelle Integrität stärken. Eine kluge und rechtlich abgesicherte Marketingstrategie ist ein wesentlicher Baustein für den Erfolg in der anwaltlichen Praxis.

Fazit und Ausblick

Die Beachtung des § 43b BRAO und der dazugehörigen Rechtsprechung ist für Anwältinnen und Anwälte essenziell, um ihre Werbeaktivitäten rechtssicher und ethisch korrekt zu gestalten. Durch eine sachliche und berufsbezogene Informationsvermittlung können Rechtsanwälte ihr Dienstleistungsangebot effektiv präsentieren, ohne die strengen beruflichen Vorgaben zu verletzen. Es bleibt wichtig, stets aktuell über Entwicklungen in der Rechtsprechung informiert zu sein und die Werbestrategien entsprechend anzupassen. Eine reflektierte und bewusste Herangehensweise an die anwaltliche Werbung trägt nicht nur zum individuellen Kanzleierfolg bei, sondern stärkt auch das allgemeine Vertrauen in den Rechtsanwaltsberuf.

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Jamal Katani, Online Marketing Manager, Wirtschaftsjurist

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